Update: Sozialversicherung 2018 – Teil 4
Dienstgeberbeitrag (DB)
- Dre DB für 2018 wurd mit 3,9% festgelegt. BMGL sind die Arbeitslöhne der Dienstnehmer, freie Dienstnehmer und wesentlich Beteiligte.
- Übersteigt die BMGL im Kalendermonat dem Betrag von € 1.460 nicht, verringert sich der DB auf € 1.095.
Zuschlag zum DB (DZ)
- Mitglieder der Wirtschaftskammer habengem § 122 (7) und (8) Wirtschaftskammergesetz ein Kammerumlage zu entrichten, die in Form des DB erhoben wird. Dieser beträgt für 2018:
– 0,4% Wien und Niederösterreich
– 0,36% Öberösterreich
– 0,39% Vorarlberg und Steiermark
– 0,41% Kärnten
– 0,42% Salzburg
– 0,43% Tirol
– 0,44% Burgenland
Kommunalsteuer
- Die BMGL der KommSt ist die Summe der Arbeitslöhne des jeweiligen Kalendermonats jener Dienstnehmer deren Betriebsstätte sich im Gemeindegebiet befindet.
- Die Höhe der KommSt beträgt 3% von der BMGL.
- Übersteigt die BMGL im Kalendermonat den Betrag von € 1.460 nicht, dann reduziert sich die KommSt auf den Betrag von € 1.095.
- für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis Ende März des Folgejahres eine Steuererklärung abzugeben.
- Wird eine Betriebsstätte in einem Gemeindegebiet geschlossen ist die Steuererklärung durch den Unternehmer binnen 1 Monats ab Schließung zu übermitteln.
- Das AbgÄG 2016 ändert den Betreibsstättenbegriff dahingehend, dass bei Arbetiskräfteüberlassung in Einrichtungen eines ausländischen Beschäftigers eine Betriebsstätte erst dann begründet wird, wenn die Artbeitskräfteüberlassung länger als 6 Monate andauert.
- Aus dem § 7 KommStG ergibt sich eine Erhebungsberechtigung der Gemeinde, in der das Personalleasingunternehmen seinen Sitz hat, für den Fall das die Überlassung weniger als 6 Monate angedauert hat oder aber die Arbeitskräfteüberlassung im Inland stattgefunden hat.
Unpfänbare Freibeträge
- Erhält der Verpflichtete Sonderzahlungen ergeben sich aus § 291a (1) EO folgende allgemeine Grundbeträge:
– monatlich € 909
– wöchtenlich € 212
– täglich € 30 - Erhält der Verpflichtete keine Sonderzahlungen ergeben sich aus dem § 291a (2) Z1 EO folgende Beträge:
– monatlich € 1.060
– wöchentlich € 247
– täglich € 35 - § 29a (2) Z2 EO legt den Unterhaltsgrundbetrag wie folgt fest:
– monatlich € 181
– wöchentlich € 42
– täglich € 6 - Der Unterhaltsgrundbetrag kann jedoch für höchstens 5 Personen berücksichtigt werden. Daher ergeben sich folgende Beträge:
– monatlich € 905
– wächentlich € 210
– täglich € 30 - Übersteigt das Nettoentgelt die oben angeführtenb pfädungsfreien Beträge, dann verbleiben vom Mehrbetrag (= allgemeiner Steigerungsbetrag) 30% und für jede Unterhaltsempfangende Person (= Unterhaltssteigerungsbetrag) 10%. Maximal jedoch 50%.
- Nach § 261a (3) EO ist das Nettoentgelt, das folgende Beträge übersteigt, zur Gänze pfändbar:
– € 3.620 monatlich
– € 845 wöchentlich
– € 121 täglich
- Bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen haben dem Verflichteten 75% des unpfändbaren Freibetrages (§ 291a EO) zu verbleiben.
- Jenen Unterhaltsberechtigten, die die Unterhaltsexekution führen, gebühren dabei keine Unterhaltsgrundbeträge imd Unterhaltssteigerungsbeträge (§ 291b EO)
- Erhält der Verpflichtete neben Geldforderungen auch Sachbezüge, dann vermindert sich der unpändbare Freibetrag der Gesamtforderung um den Wert der dem Verpflcihteten verbleibenden Sachleistung.
- Dem Verpflichteten müssen von den Geldforderungen mindestens der halbe allgemeine Grundbetrag verbleiben.
- Beim Zusammentraffen von Geld- und Sachbezügen beträgt das absolute Existenzminimum daher:
– monatlich € 454,50
– wöchentlich € 106
– tätlich € 15 - bei Unterhaltsexekutionen:
– monatlich € 340,88
– wöchentlich € 79,50
– täglich € 11,25