Update: Sozialversicherung 2018 – Teil 3
Meldepflichten
- Sowohl für juristische als auch natürliche Personen ist die Meldung nur mittels DFÜ zulässig.
- Meldungen in Papierform gelten als nicht eingebracht.
- Ausnehmen bestehen nur für natürliche Personen von Privathaushalten, sofern die Übermittlung mittels DFÜ unzumutbar ist oder aufgrund eines nicht selbstverschuldeten technischen Gebrechens nicht möglich war.
Auslösungsabgabe und Bonus/Malus System
- Bei Ende von AV-pflichtigen (freien) DV nach dem 31.12.2012 hat der Dienstgeber eine Abgabe von € 128 zu entrichten.
- Bei Arbeitnehmern die dem BUAG unteliegen fällt die Auflösungsabgabe nicht an.
- Bei Abmeldung des Dienstnehmers ist anzugeben ob die Auflösungsabgabe anfällt.
- Sie ist im Monat der Beendigung gemeinsam mit den SV-Beiträgen an die Krankenkasse abzuführen.
- Die Auflösungsabgabe läuft mit 2020 aus.
- Die Vorgabewerte bzgl. des Bonus/Malus Systems wurden für 2018 erreicht, sodaß dieses für Unternehmen mit mindestens 25 DN nicht in Kraft tritt.
Wiedereingliederungsteilzeit und Wiedereingliederungsgeld
- Ein DN kann nach einem mindestens 6-wöchigen ununterbrochenen Krankenstand mit dem Arbeitgeber schriftlich eine Herabsetzung der Arbeitszeit vereinbaren. Die Herabsetzung muss mind. 1/4 betragen. Darf jedoch max. 50% betragen. Die Herabsetzung der Arbeitszeit muss mindestens 1 Monat betrag. Maximal sind 6 Monate möglich. Eine einmalige Verlängerung um 3 Monate ist jedoch möglich.
- Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte wöchtenliche NAZ 12 Stunden nicht unterschreiten und das Entgelt muss im Kalendermonat über der Geringfügigkeitsgrenze liegen.
- Während der Wiedereingliederungsteilzeit hat der DN Anspruch auf das aliquote Entgelt. Als Ausgleich erhält der DN ein Wiedereingliederungsentgelt von der Krankenkasse.
- Das Wiedereingliederungsentgelt gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes und ist gem. der wöchtlichen NAZ zu aliquotieren.
- Der Dienstnehmer hat den Beitrag zum BMSVG auf Basis der Herabsetzung zu entrichten.
Angleichung Arbeiter / Angestellte
- Das System des EFZG im Krankheitsfall bei Angestellten wird mit 01.07.2018 an das der Arbeiter angepasst.
- Damit entfallen die Regelungen für Erst- und Folgeerkrankung auch für Angestellte pro Arbeitsjahr. Eine Umstellung auf das Kalanderjahr ist möglich, jedoch bedarf es dazu einer Betriebsvereinbarung.
- Die Hälfteregelung wird an die der Arbeiter angepasst.
- Für Arbeiter und Angestellte gilt ein Anspruch von 8 Wochen voller Entgeltforzahlung bereits nach 1 Dienstjahr.
- Bei einvernehmlicher Lösung während des Krankenstandes und bei einvernehmlicher auflösung auf Grund des bevorstehenden Krankenstandes läuft die EFZG-Verpflichtung des Arbeitgebers über das Ende des DV hiaus, bis der Anspruch ausgeschöpft ist oder die Genesung des Dienstnehmers eintritt.
- Bei Leherlingen wird mi 01.07.2018 der Anspruch auf EFZG auf 8 Wochen Vollentgelt und 4 Wochen Teilentgelt erhöht.
- Die Entgeltfortzahlung bei Arbeitern bei Vorliegen von Dienstverhinderungsgründen kann am 01.07.2018 durch den KV nicht mehr eingeschränkt werden.
- Die Kündigungsfristen der Arbeiter werden ab 2021an jene der Angestellten angepaßt. Dies betrifft auch die Quartalskündigungen. Die abweichenden Kündigungsfristen in demn KV’s verlieren damit ihre Gültigkeit.
Erstattung der Entgeltforzahlung
- Ab 01.07.2018 werdne Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten 75% des fortgezahlten Entgelts erstattet. Die Zuschüsse gebühren bei Krankheit ab dem 11. Tag und bei Unfall ab dem 1. Tag.
Beschäftigungsbonus
- Österreichische Unternehmen, die im Inland zusätzliche Arbeitsplätze schaffen können ab 01.07.2017 einen Zuschuss von 50% der LNK für die Dauer von max. 3 Jahren erhalten. Darunter fallen neben den SV-Beiträgen auch die Beiträge zum BV, DB, DZ und KommSt.
Jedoch sind daran einige Bedingungen geknüpft:
- Vollversicherungspflicht.
- DV muss ununterbrochen für zumindest 4 Monate bestehen.
- Das Arbeitsverhältnis muss der KommSt-Pflicht unterliegen.
- Das Arbeitsverhältnis muss dem inländischen Arbeits- und SV-Recht unterliegen.
- Die Arbeitsplätz sind mit förderungsfähigen Personen zu besetzen.
- Förderungsfähige Personen sind solche die arbeitslos gemeldet waren, Jobwechsler oder an einer gesetzlich geregelten Ausbildung teilgenommen haben.
- Lehrlinge, Leiharbeiter, neu aus dem Ausland zugewanderte Personen und Mitarbeiter von Start-Up-Unternehmen zählen nicht zum Kreis der förderungsfähigen Personen.
- Die Abwicklung der Förderung wurd der Austria Wirtschaftsservice GmbH übertragen.