Aktuelle Rechtsprechung der Höchstgerichte

Im folgenden eine kurze Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung der Höchstgerichte.

Abgabenrechtliche Begünstigungen (§ 34 -47  BAO)

Ob abgabenrechtliche Begünstigungen zustehen hat dirkete Auswirkungen auf Umsatz-, Körperschafts- und Kommunalsteuer. Begünstigungen stehen prinzipiell nur dann zu, wenn die begünstigten Zwecke sowohl nach der Rechtslage als auch nach dem tatsächlichen Gechäftsfall begünstigt sind. Derartige Begünstigungen sind meist gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Natur. Ob Begünstigungen zustehen ist im jeweiligen Abgabeverfahren zu entscheiden. Grundlagenentscheide sind dabei nicht zu erlassen.

Die Verfolgung von prinzipiell begünstigten Zwecken mit gesetzeswidrigen Mitteln ist abgabenrechtlich nicht begünstigt.

Registrierkassenpflicht (” 131 und 131b BAO)

Die rechtliche Basis für die Registrierkassenverordnung findet sich im § 131b BAO. Auf Grund dieser Bestimmung sind alle Bareinnahmen zwecks Losungsermittlung mit elektronischen Registrierkassen zu erfassen. die Verpflichtung besteht ab einem Jahresumsatz von € 15.000 pro Betrieb, sofern die Barumsätze dieses Betriebes € 7.500 übersteigen. Die Umsatzgrenzen stellen auf den Jahresumsatz je Betrieb ab.

Ob ein oder mehrere Betriebe vorliegen, richtet sich nach ertragssteuerlichen Kriterien. Beide Umsatzgrenzen (€ 15.000 bzw € 7.500) sind ohne Umsatzsteuer zu verstehen. Die Herausrechnung der Nettoentgelte ist nicht vorgesehen. Dies ist vor allem dann von Bedeutung wenn die Kleinunternehmerregelung  (§ 6 (1) Z27 USTG) zur Anwendung kommt.

Die “Kalte-Hand-Regelung” des § 131 (4) BAO stellt eine Ausnahme von der Registrierkassenpflicht dar. Diese bezieht sich vor allem auf Schutzhütten, Buschenschank, kleine Vereinskantine, kleine Vereinsfeste und unentbehrliche Hoöfsbetriebe.

Rechtsmittelverfahren (§ 250 BAO)

Die Mindesterfordernisse einer Beschwerde sind im § 250 BAO ff geregelt. Der Erfolg einer Beschwerde hängt nicht nur von der Qualität der materiellen Einwände sondern auch von formellen Erfordernissen ab. Eine Beschwerde ist immer rechtzeitig einzubringen (§ 2045 (1) BAO. Eine Beschwerde gegen ein verfahrensleitende Verfügung ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Mindeserfordernisse (§ 250 (1) BAO) einer Beschwerde sind wie folgt:

  1. Bezeichnung des Bescheides gegen den sich die Beschwerde richtet
  2. Erklärung in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird
  3. Erklärung darüber welche Änderungen beantrag werden
  4. Rechtliche Begürndung welche Unrichtigkeit dem Bescheid angelastet wird

Die Nichteinhaltung dieser Mindesterefordernisse zieht einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 (2) BAO) nach sich. Per eMail eingebrachte Beschwerden sind grundsätzlich nicht verbesserungsfähig. Die Behörde ist nicht berechtigt ein Anbringen per eMail als zunzulässig zurückzuweisen. Der Grund dafür ist, dass es sich bei einem eMail an die Behörder nicht um eine Eingabe handelt.

Steuerlich maßgebliches Ergebnis bei Gruppenbesteuerung (VwGH 26.07.2017, Ro 2016/13/007)

Das steuerlich maßgebliche Ergebnis eines Gruppenmitgliedes dem Ergebnis des Gruppenträgers zuzurechnen. Das betreffende Ergebnis ist dem Wirtschaftsjahr zuzurechnen in das der Bilanzstichtag des Gruppenmitgliedes fällt (§ 9 (1) 2. Satz KSTG). Die erforderliche finanzielle Verbindung der Körperschaft während des gesamten Wirtschaftsjahr des jeweiligen Gruppenmitgliedes muss vorliegen (§ 9 (5) 1. Satz KSTG).

Unterhaltspflicht (VwGH 26.07.2017, Ro 2016/13/0026)

Die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind begründet in der Person des Kindes einen Sonderbedarf. Dies gilt insbesondere dann, wenn z.B. auf Grund von Krankheit individueller Bedarf geltend gemacht werden kann. Auch die zur Durchsetzung erforderlichen Kosten begründen einen Sonderbedarf, der vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist.

Mantelkauf (VwGH 13.09.2017, Ro 2015/13/007)

Der Tatbestand des Mantelkaufs führt zum Untergang des Verlustvortragsrechtes. Dies gilt dann wenn mit dem Mantelkauf wesentliche Änderungen in der Gesamtstruktur der Körperschaft einhergehen.

Voraussetzung für die Verweigerung des Verlustvortragsrechtes ist, dass zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung des Verlustes und dem Zeitpunkt des Verlustabzuges, es zu einem Verlust der wirtschaftlichen Identität der Körperschaft gekommen ist. Dies liegt vor wenn es zu wesentlichen Ändreungen inder der wirtschaftlichen und organisatorischen Struktur und wesentlichen Änderungen in der Gesellschafterstruktur gekommen ist.