DSGVO-Verstöße beim Anderen

DSGVO-Vestöße und Abmahnung beim Anderen

Die DSGVO hat für Unternehmen  nicht nur zu zusätzlichen Pflichten geführt, sonder sie sieht auch eine Fülle von Betroffenenrechten vor. Mit diesen in Zusammenhang stehend, ergibt sich auch ein umfangreicher Sanktionenkatalog. Es stellt sich in diesem Zusammenhang natürlich die Frage ob Firmen ihre mitbewerber zur Einhaltung der Verpflichtungen im Sinne der DSGVO zwingen können. In Deutschland ist ja bereits eine Abmahnwelle unterweges. In Österreich fängt dieser Prozess schön langsam ebenfalls an.

Das Problem mit dem unlauteren Wettbewerb

Grundlage der Abmahnwelle ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Ein Mitbewerber könnte argumentieren, daß sich durchen einen Nicheinhaltung der Bestimmungen der DSGVO für den Anderen ein Wettbewerbsvorteil ergibt. Weiters könnte argumentiert werden, daß auf Grund dieser Tatsache, eine Rechtswidrigkeit im Sinne des UWG vorliegt. Von Deutschland wissen wir, daß diese Arugmentation, vereinzelt von Gerichten bestätigt wurde. In Österreich fehlt hier die entsprechende Judikatur.

OGH-Entscheidungen zur alten Rechtslage

Betereffend die alte Rechtslage hat der OGH einen Wettbewerbsvorteil verneint. Der OGH sieht in einer fehlenden Verarbetiung im “alten” Datenschutzregister keinen Wettbewerbsvorteil (4 Ob 59/14a). Mit dieser Entscheidung hat der OGH eine gewisse Tendenz eerkennen lassen. Er hat jedoch die Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen nicht grundsätzlich verneint. Nachdem diese Abmahnwellen ja nicht auf Deutschland bzw. Österreich beschränkt sind, hat sich auch die EU-Kommission dazu geäußert:
Die Rechte der Betroffenen sind in der Verordnung abschließend geregelt. Auf Basis dieser Aussage könnte argumentiert werden, daß bei Datenschutzverstößen generell keine Abmahnmöglichkeit bestünde. Es ist jedoch zu beachten, daß sich die Stellungnahme der EU-Kommission nur auf die Betroffenenrechte bezieht. Zu Frage der wettbewerbsrechtlichen Stellung des Mitbewerbers hat sich die Kommission nicht spezifisch geäußert.

Sind nun DSGVO-Verstöße abmahnfähig?

Die Frage ob DSGVO-Verstöße prinzipiell abmahnfähig sind, lässt sich daher nicht pauschal beantworten. Im Einzelfall ist zu beurteilen ob Datenschutzverletzung spürbare Auswirkungen auf den Markt hat. Eine derartige Verschiebung könnte sich etwa durch die Nichteinholung von Einwillungungserklärungen oder aus der unzulässigen Kopplung dieser Erklräung mit den AGB’s ergeben. Ebenso ist eine wesentliche Auswirkung auf den Markt etwa durch eine nichttransparente Datenschutzerklärung denkbar. Derartige Verstöße würden dazu führen, daß ein Mitbewerber eine größere Reichweite hat und dies kann zu einer Verlagerung der Nachfrage führen.

Wettbewerbliche Vorteile bei “internen” Verstößen

Darüber hinaus ist grundsätzlich die Frage zu stellen, ob “interne” Verstöße zu Wettbewerbsvorteilen führen. Solche Verstöße könnten sich durch ein nicht korrekt geführtes Verarbeitungsverzeichnis oder durch eine fehlende Datenschutzfolgeabschätzung ergeben. In diesen Fällen erspart sich das Unternehmen lediglich die Kosten für die Compliance. Hier einen Wettbewerbsvorteil zu argumentieren wird wohl nur sehr schwer bis gar nicht möglich sein.

Fazit

Bei Abmahnungen im Sinne der DSGVO ist daher immer eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Von einem pauschalen Zurückweisen oder Ignorieren ist dringend abzuraten. Dies könnte zu schmerzhaften Folgen für ein Unternehmen führen. Auf der anderen Seite besteht aber durch die Aussagen der EU-Kommission und die Tendenz seitens des OGH hier doch eine gewisser Schutz gegen eine pauschale Abmahnugnswelle durch Konkurrenten.